Satzung

SATZUNG DES HISTORISCH-ARCHÄOLOGISCHER FREUNDESKREIS E.V.


§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Historisch-Archäologischer Freundeskreis mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) (im Folgenden „Freundeskreis“ oder „Verein“ genannt).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster in Westfalen.
  3. Soweit es die Entwicklung rechtfertigt, sollen regionale Freundeskreise die Arbeit tragen helfen.


§ 2
Zweck

  1. Im Mittelpunkt der Aufgaben des Freundeskreises stehen die Forschungen in der Türkei, insbesondere die in der antiken Landschaft Kommagene.
  2. Der Freundeskreis fördert auch im Übrigen historische und archäologische Forschungen unter Einbeziehung von kulturellen, religiösen und politischen Entwicklungen vom Altertum bis in die Neuzeit.
  3. Wenn es die Mittel gestatten, können Arbeitsaufträge erteilt, Stipendien vergeben, Drucklegungen von wissenschaftlichen Publikationen ermöglicht und ihre Verbreitung gefördert werden. Publikationen von Autoren aus dem Freundeskreis werden Mitgliedern zum Vorzugspreis angeboten.
  4. Die Mitglieder werden jährlich über die vom Freundeskreis geleistete Arbeit durch eine Jahresgabe unterrichtet.
  5. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Zweck ist ausschließlich gemeinnützig. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Freundeskreises können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Anmeldung zur Aufnahme, die an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Mitteilung.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.


§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt wird gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der 1. Vorsitzende erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann beim Vorstand Einspruch eingelegt werden.


§ 5
Geschäftsjahr und Beschaffung der Mittel

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mittel zur Förderung des Vereinszweckes werden durch Beiträge aufgebracht, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt, gegebenenfalls auch durch besondere Zuwendungen.


§ 6
Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Beirat


§ 7
Vorstand, Geschäftsführung

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gesetzlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Bei einzelnen Verfügungen über mehr als 4.000,- DM entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Neuwahl für den Rest der Wahlzeit.
  4. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung einen Beirat bilden, in den er auch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Vertreter von Behörden sowie von wissenschaftlichen Institutionen für den Zeitraum des gewählten Vorstandes beruft. Wiederberufung ist zulässig.
  5. Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreien.
  6. Für ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen.


§ 8
Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele
besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Diese Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder des Vereins. In Fällen besonders hervorragender Verdienste um den Verein können Vorstandsmitglieder zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende gehören nicht dem Vorstand im Sinne von § 7 an.


§ 9
Geschäftsführung

Falls erforderlich, kann eine besondere Geschäftsstelle für den Verein eingerichtet werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden.


§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr mindestens einmal zusammen.
  2. Sie ist vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle in Angelegenheiten des Vereins zu treffenden Bestimmungen, insbesondere über die Bestellung des Vorstandes und seine Entlastung sowie über die Mitgliederbeiträge, die Wahl des Rechnungsprüfers und den Einspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand kann eine
    Mitgliederversammlung außerdem jederzeit einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen oder einem Beschluss über die Auflösung des Freundeskreises ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen oder eine beabsichtigte Auflösung des Freundeskreises sind in der Einladung der
    Mitgliederversammlung anzuzeigen.
  6. Über die Veranstaltungen des Freundeskreises sowie über die
    Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11
Schuldenhaftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vermögen des Vereins.
Ausgeschiedene Mitglieder haften für die bis zu ihrem Ausscheiden fälligen Beiträge. Auf das Vereinsvermögen haben ausgeschiedene Mitglieder keinen Anspruch.


§ 12
Auflösung des Freundeskreises

  1. Über die Auflösung des Freundeskreises entscheidet die
    Mitgliederversammlung mit der in § 10, Ziffer 5 vorgesehenen Mehrheit. Sie beschließt gleichzeitig über die Art der Liquidation.
  2. Im Falle der Auflösung des Freundeskreises fällt das verfügbare Vermögen der Zentraldirektion des Deutschen Archäologischen Instituts in Berlin zu mit der Bestimmung, es für wissenschaftliche Forschungsaufgaben zu verwenden.